Logo des MGV Kleinheppach

Männergesangverein Kleinheppach 1947 e. V.

 
Zurück  |  Home  |  Feedback  |  Inhalt  |  Suche  |  Impressum & Datenschutz

Ortswappen von Kleinheppach

 

Satzung

Vereinssatzung (Stand vom 18.05.2011)

Download im pdf-Format: MGV-Satzung_2011-05-18.pdf

§ 1 – Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein, der Mitglied des „Schwäbischen Sängerbundes im Deutschen Sängerbund“ ist, führt den Namen „Männergesangverein Kleinheppach“ kurz „ MGV „  mit Zusatz  „e.V.“

(2) Er hat seinen Sitz in 71404 Korb – Kleinheppach und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Waiblingen eingetragen.

§ 2 – Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereines ist die Förderung und Pflege des Chorgesangs.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:

(4) Durch regelmäßige Proben bereitet sich der Chor für Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen vor, stellt sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit.

(5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(6) Die Erfüllung des Vereinszwecks geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.

§ 3 – Mitglieder

(1) Der Verein besteht aus singenden und fördernden Mitgliedern.

(2) Singendes Mitglied kann jede stimmbegabte männliche Person sein.

(3) Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Chors unterstützen will, ohne selbst zu singen.

(4) Der Aufnahmeantrag in den Verein ist beim Vorstand schriftlich einzureichen.

(5) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

§ 4 – Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereines zu fördern, die singenden Mitglieder außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Singstunden teilzunehmen.

(2)  Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung, aus besonderem Anlass, beschlossenen Umlagesatz.

§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

  a) durch freiwilligen Austritt 
  b) durch Tod
  c) durch Ausschluss.

(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsschrift zum Schluss eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrags verpflichtet.

(3) Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden.

(4) Ein Mitglied kann, bei groben Verstößen gegen die Vereinsinteressen, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied, unter Setzung einer angemessenen Frist, Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat, ab Zugang des eingeschriebenen Briefes, beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von dem Berufungsrecht keinen Gebrauch, so unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschlusses, mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.

§ 6 – Organe des Vereins

(1) Organe des Vereines sind: 

  a) Die Mitgliederversammlung
  b) Der Vorstand

§ 7 – Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Kalenderjahres durch den Vorstand einzuberufen, im übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder diese beantragen.

(2) Die Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, schriftlich einzuberufen.

(3) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, oder dessen Vertreter  geleitet.

(5) Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses zur Auflösung des Vereines, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert.

(6) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

(7) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung;

  b) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstands;

  c) Wahl des Vorstands;

  d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von  2 Jahren;

  e) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages;

  f) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstands

  g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines;

  h) Entscheidung über die Berufung nach § 3 und § 4 der Satzung;

  i) Ernennung von Ehrenmitgliedern;

(8) Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.

§ 8 – Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus: 

  a) dem geschäftsführenden Vorstand 
  b) dem Beirat, gebildet aus sechs Mitgliedern des Vereins.

(2) Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:

  a) bis zu drei erste Vorsitzende; 
  b) der / die stellvertretende Vorsitzende;
  c) der Schriftführer; 
  d) der Kassenführer.

(3) Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

(4) Jedes Mitglied ist allein vertretungsberechtigt.

(5) Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands während der Wahlzeit aus, so übernimmt, auf Beschluss des Vorstands, eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen, bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstands.

(6) Der Vorstand wird auf  2 Jahre gewählt.

(7) Der Chorleiter wird durch den Vorstand berufen.

(8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom/von den Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden.

(9) Die Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 9 – Verwendung der Finanzmittel

(1) Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 10 – Vergütung für die Vereinstätigkeit

(1) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. 

(2) Bei Bedarf können Vereinsämter oder Tätigkeiten im Auftrag des Vereins im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. 

(3) Im Übrigen haben Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. 

 (4) Der Vorstand ist ermächtigt, für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beschließen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins. 

(5) Details zur Tätigkeitsvergütung außerhalb der Vereinsämter sind in einer separaten Finanz- und Vereins-Ordnung geregelt. 

(6) Die Vergütung oder Aufwandsentschädigung darf den steuerfrei ersetzbaren Betrag nach §3 Nr. 26 a EStG in der jeweils gültigen Fassung nicht überschreiten (Ehrenamtspauschale).

§ 11 – Das Geschäftsjahr

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12 – Änderung der Satzung

(1) Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung, ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht, dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 13 – Auflösung des Vereines

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von 75 % (drei Viertelteilen) der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. 

(2) Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der/die Vorsitzende/n und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. 

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins zunächst treuhänderisch an die Gemeinde Korb. 

(4) §13.3 beinhaltet nicht den Nutzungsvertrag vom 24.03.2011 zwischen der Evangelischen Kirchengemeinde Korb und dem MGV Kleinheppach zur Nutzung des Evangelischen Gemeindehauses in Kleinheppach. Dieser endet mit der Auflösung. 

(5) Sollte innerhalb von 5 (fünf) Jahren in Kleinheppach ein neuer steuerbegünstigter Gesangverein gegründet werden, wird diesem das treuhänderisch verwaltete Vermögen zugewendet. Sofern dies nicht der Fall ist, kann es steuerbegünstigten, kulturellen Zwecken zugeführt werden. 

(6) Die Ernsthaftigkeit der Gründung und des Vereinsbetriebs des neu gegründeten Vereins muss gewährleistet sein. 

(7) Sollte sich innerhalb des oben genannten Zeitraums kein neuer Verein, laut obiger Bestimmung, gründen, so fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Korb die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Ortsteil Kleinheppach zu verwenden hat.

§ 14 – Inkrafttreten

Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 28. Januar 2011 beschlossen worden und am gleichen Tag in Kraft getreten. Der Vorstand kann zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung erlassen.

 

-> Seitenanfang

 
Copyright © 2005 - 2024  Männergesangverein Kleinheppach 1947 e.V.