§ 1 – Name und Sitz des Vereins
              (1) Der Verein, der Mitglied des „Schwäbischen Sängerbundes
              im Deutschen Sängerbund“ ist, führt den Namen „Männergesangverein
              Kleinheppach“ kurz „ MGV „  mit Zusatz  „e.V.“ 
              (2) Er hat seinen Sitz in 71404 Korb – Kleinheppach und
              ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Waiblingen eingetragen. 
              § 2 – Zweck des Vereins
              (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
              gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
              Zwecke“ der Abgabenordnung. 
              (2) Zweck des Vereines ist die Förderung und Pflege des
              Chorgesangs. 
              (3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
              folgende Maßnahmen: 
              (4) Durch regelmäßige Proben bereitet sich der Chor für
              Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen vor, stellt sich dabei auch
              in den Dienst der Öffentlichkeit. 
              (5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
              erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
              (6) Die Erfüllung des Vereinszwecks geschieht ohne
              Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung. 
              § 3 – Mitglieder
              (1) Der Verein besteht aus singenden und fördernden
              Mitgliedern. 
              (2) Singendes Mitglied kann jede stimmbegabte männliche
              Person sein. 
              (3) Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder
              juristische Person sein, die die Bestrebungen des Chors unterstützen will,
              ohne selbst zu singen. 
              (4) Der Aufnahmeantrag in den Verein ist beim Vorstand
              schriftlich einzureichen. 
              (5) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt
              dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur
              Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig. 
              § 4 – Pflichten der Mitglieder
              (1) Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereines zu fördern,
              die singenden Mitglieder außerdem die Pflicht, regelmäßig an den
              Singstunden teilzunehmen. 
              (2)  Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der
              Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten.
              Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung, aus besonderem Anlass,
              beschlossenen Umlagesatz. 
              § 5 – Beendigung der Mitgliedschaft
              (1) Die Mitgliedschaft endet 
                a) durch freiwilligen Austritt  
                b) durch Tod 
                c) durch Ausschluss. 
              (2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung
              gegenüber dem Vorstand, unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsschrift
              zum Schluss eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das
              ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrags verpflichtet. 
              (3) Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige
              Ausscheiden. 
              (4) Ein Mitglied kann, bei groben Verstößen gegen die
              Vereinsinteressen, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen
              werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied, unter Setzung einer
              angemessenen Frist, Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss
              über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels
              eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem
              Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss
              innerhalb einer Frist von einem Monat, ab Zugang des eingeschriebenen
              Briefes, beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung ist
              innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen.
              Macht ein Mitglied von dem Berufungsrecht keinen Gebrauch, so unterwirft es
              sich dem Ausschließungsbeschlusses, mit der Folge, dass eine gerichtliche
              Anfechtung nicht mehr möglich ist. 
              § 6 – Organe des Vereins
              (1) Organe des Vereines sind:  
                a) Die Mitgliederversammlung 
                b) Der Vorstand 
              § 7 – Die Mitgliederversammlung
              (1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe
              eines Kalenderjahres durch den Vorstand einzuberufen, im übrigen dann, wenn
              mindestens ein Drittel der Mitglieder diese beantragen. 
              (2) Die Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage 
				vorher, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, schriftlich 
				einzuberufen. Sofern vom jeweiligen Mitglied eine schriftliche 
				Zustimmung vorliegt, ist auch der elektronische Weg, als e-Mail 
				zulässig.  
              (3) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
              ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig. 
              (4) Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden,
              oder dessen Vertreter  geleitet. 
              (5) Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses zur Auflösung
              des Vereines, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den
              Schriftführer protokolliert. 
              (6) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit
              gilt als Ablehnung. 
              (7) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: 
                a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der
              Satzung; 
                b) Entgegennahme des Jahresberichtes und der
              Jahresabrechnung des Vorstands; 
                c) Wahl des Vorstands; 
                d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von 
              2 Jahren; 
                e) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages; 
                f) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des
              Vorstands 
                g) Beschlussfassung über die Auflösung des
              Vereines; 
                h) Entscheidung über die Berufung nach § 3 und § 4
              der Satzung; 
                i) Ernennung von Ehrenmitgliedern; 
              (8) Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge
              einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung
              schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen. 
              § 8 – Der Vorstand
              (1) Der Vorstand besteht aus:  
                a) dem geschäftsführenden Vorstand  
                b) dem Beirat, gebildet aus bis zu sieben Mitgliedern des 
				Vereins. 
              (2) Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an: 
                a) bis zu drei erste Vorsitzende;  
                b) der / die stellvertretende Vorsitzende; 
                c) der Schriftführer;  
                d) der Kassenführer. 
              (3) Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne
              des § 26 BGB. 
              (4) Jedes Mitglied ist allein vertretungsberechtigt. 
              (5) Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden
              Vorstands während der Wahlzeit aus, so übernimmt, auf Beschluss des
              Vorstands, eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des
              Ausgeschiedenen, bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstands. 
              (6) Der Vorstand wird auf  2 Jahre gewählt. 
              (7) Der Chorleiter wird durch den Vorstand berufen. 
              (8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in
              Vorstandssitzungen, die vom/von den Vorsitzenden oder dem stellvertretenden
              Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden. 
              (9) Die Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich
              niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen. 
              § 9 – Verwendung der Finanzmittel
              (1) Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen
              dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Die
              Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
              Vereins.  
              (2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für
              satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person
              durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
              durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 
              § 10 – Vergütung für die Vereinstätigkeit
              (1) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind
              grundsätzlich ehrenamtlich tätig.  
              (2) Bei Bedarf können Vereinsämter oder
              Tätigkeiten im Auftrag des Vereins im Rahmen der
              haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer
              Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26 a EStG ausgeübt
              werden.  
              (3) Im Übrigen haben Mitglieder und Mitarbeiter
              des Vereins einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB
              für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den
              Verein entstanden sind.  
               (4) Der Vorstand ist ermächtigt, für die
              Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Vergütung oder
              Aufwandsentschädigung zu beschließen. Maßgebend ist die
              Haushaltslage des Vereins.  
              (5) Details zur Tätigkeitsvergütung außerhalb
              der Vereinsämter sind in einer separaten Finanz- und
              Vereins-Ordnung geregelt.  
              (6) Die Vergütung oder Aufwandsentschädigung
              darf den steuerfrei ersetzbaren Betrag nach §3 Nr. 26 a EStG in
              der jeweils gültigen Fassung nicht überschreiten
              (Ehrenamtspauschale). 
              § 11 – Das Geschäftsjahr
              (1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 
              § 12 – Änderung der Satzung
              (1) Jeder Beschluss über die Änderung der
              Satzung, ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht, dem
              zuständigen Finanzamt vorzulegen. 
              § 13 – Auflösung des Vereines
              (1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer
              Mitgliederversammlung mit Zustimmung von 75 % (drei Viertelteilen)
              der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.  
              (2) Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders
              beschließt, sind der/die Vorsitzende/n und der stellvertretende
              Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten
              Liquidatoren.  
              (3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder
              bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des
              Vereins zunächst treuhänderisch an die Gemeinde Korb.  
              (4) §13.3 beinhaltet nicht den Nutzungsvertrag
              vom 24.03.2011 zwischen der Evangelischen Kirchengemeinde Korb und
              dem MGV Kleinheppach zur Nutzung des Evangelischen Gemeindehauses
              in Kleinheppach. Dieser endet mit der Auflösung.  
              (5) Sollte innerhalb von 5 (fünf) Jahren in
              Kleinheppach ein neuer steuerbegünstigter Gesangverein gegründet
              werden, wird diesem das treuhänderisch verwaltete Vermögen
              zugewendet. Sofern dies nicht der Fall ist, kann es
              steuerbegünstigten, kulturellen Zwecken zugeführt werden.  
              (6) Die Ernsthaftigkeit der Gründung und des
              Vereinsbetriebs des neu gegründeten Vereins muss gewährleistet
              sein.  
              (7) Sollte sich innerhalb des oben genannten
              Zeitraums kein neuer Verein, laut obiger Bestimmung, gründen, so
              fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Korb die es
              unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im
              Ortsteil Kleinheppach zu verwenden hat. 
              § 14 – Inkrafttreten
              Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom
              27. Januar 2023 beschlossen worden und am gleichen Tag in Kraft
              getreten. Der
              Vorstand kann zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung erlassen. 
                
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