§ 1 – Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein, der Mitglied des „Schwäbischen Sängerbundes
im Deutschen Sängerbund“ ist, führt den Namen „Männergesangverein
Kleinheppach“ kurz „ MGV „ mit Zusatz „e.V.“
(2) Er hat seinen Sitz in 71404 Korb – Kleinheppach und
ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Waiblingen eingetragen.
§ 2 – Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereines ist die Förderung und Pflege des
Chorgesangs.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
folgende Maßnahmen:
(4) Durch regelmäßige Proben bereitet sich der Chor für
Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen vor, stellt sich dabei auch
in den Dienst der Öffentlichkeit.
(5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(6) Die Erfüllung des Vereinszwecks geschieht ohne
Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.
§ 3 – Mitglieder
(1) Der Verein besteht aus singenden und fördernden
Mitgliedern.
(2) Singendes Mitglied kann jede stimmbegabte männliche
Person sein.
(3) Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder
juristische Person sein, die die Bestrebungen des Chors unterstützen will,
ohne selbst zu singen.
(4) Der Aufnahmeantrag in den Verein ist beim Vorstand
schriftlich einzureichen.
(5) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt
dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur
Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
§ 4 – Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereines zu fördern,
die singenden Mitglieder außerdem die Pflicht, regelmäßig an den
Singstunden teilzunehmen.
(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der
Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten.
Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung, aus besonderem Anlass,
beschlossenen Umlagesatz.
§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
a) durch freiwilligen Austritt
b) durch Tod
c) durch Ausschluss.
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand, unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsschrift
zum Schluss eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das
ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrags verpflichtet.
(3) Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige
Ausscheiden.
(4) Ein Mitglied kann, bei groben Verstößen gegen die
Vereinsinteressen, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen
werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied, unter Setzung einer
angemessenen Frist, Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss
über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels
eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem
Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss
innerhalb einer Frist von einem Monat, ab Zugang des eingeschriebenen
Briefes, beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung ist
innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen.
Macht ein Mitglied von dem Berufungsrecht keinen Gebrauch, so unterwirft es
sich dem Ausschließungsbeschlusses, mit der Folge, dass eine gerichtliche
Anfechtung nicht mehr möglich ist.
§ 6 – Organe des Vereins
(1) Organe des Vereines sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
§ 7 – Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe
eines Kalenderjahres durch den Vorstand einzuberufen, im übrigen dann, wenn
mindestens ein Drittel der Mitglieder diese beantragen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher,
unter Bekanntgabe der Tagesordnung, schriftlich einzuberufen.
(3) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden,
oder dessen Vertreter geleitet.
(5) Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses zur Auflösung
des Vereines, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den
Schriftführer protokolliert.
(6) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit
gilt als Ablehnung.
(7) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der
Satzung;
b) Entgegennahme des Jahresberichtes und der
Jahresabrechnung des Vorstands;
c) Wahl des Vorstands;
d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von
2 Jahren;
e) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages;
f) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des
Vorstands
g) Beschlussfassung über die Auflösung des
Vereines;
h) Entscheidung über die Berufung nach § 3 und § 4
der Satzung;
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
(8) Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge
einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung
schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.
§ 8 – Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem geschäftsführenden Vorstand
b) dem Beirat, gebildet aus sechs Mitgliedern des Vereins.
(2) Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
a) bis zu drei erste Vorsitzende;
b) der / die stellvertretende Vorsitzende;
c) der Schriftführer;
d) der Kassenführer.
(3) Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne
des § 26 BGB.
(4) Jedes Mitglied ist allein vertretungsberechtigt.
(5) Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden
Vorstands während der Wahlzeit aus, so übernimmt, auf Beschluss des
Vorstands, eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des
Ausgeschiedenen, bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstands.
(6) Der Vorstand wird auf 2 Jahre gewählt.
(7) Der Chorleiter wird durch den Vorstand berufen.
(8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in
Vorstandssitzungen, die vom/von den Vorsitzenden oder dem stellvertretenden
Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden.
(9) Die Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich
niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 9 – Verwendung der Finanzmittel
(1) Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen
dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für
satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 10 – Vergütung für die Vereinstätigkeit
(1) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind
grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
(2) Bei Bedarf können Vereinsämter oder
Tätigkeiten im Auftrag des Vereins im Rahmen der
haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer
Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26 a EStG ausgeübt
werden.
(3) Im Übrigen haben Mitglieder und Mitarbeiter
des Vereins einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB
für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den
Verein entstanden sind.
(4) Der Vorstand ist ermächtigt, für die
Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Vergütung oder
Aufwandsentschädigung zu beschließen. Maßgebend ist die
Haushaltslage des Vereins.
(5) Details zur Tätigkeitsvergütung außerhalb
der Vereinsämter sind in einer separaten Finanz- und
Vereins-Ordnung geregelt.
(6) Die Vergütung oder Aufwandsentschädigung
darf den steuerfrei ersetzbaren Betrag nach §3 Nr. 26 a EStG in
der jeweils gültigen Fassung nicht überschreiten
(Ehrenamtspauschale).
§ 11 – Das Geschäftsjahr
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 12 – Änderung der Satzung
(1) Jeder Beschluss über die Änderung der
Satzung, ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht, dem
zuständigen Finanzamt vorzulegen.
§ 13 – Auflösung des Vereines
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer
Mitgliederversammlung mit Zustimmung von 75 % (drei Viertelteilen)
der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(2) Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders
beschließt, sind der/die Vorsitzende/n und der stellvertretende
Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten
Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder
bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des
Vereins zunächst treuhänderisch an die Gemeinde Korb.
(4) §13.3 beinhaltet nicht den Nutzungsvertrag
vom 24.03.2011 zwischen der Evangelischen Kirchengemeinde Korb und
dem MGV Kleinheppach zur Nutzung des Evangelischen Gemeindehauses
in Kleinheppach. Dieser endet mit der Auflösung.
(5) Sollte innerhalb von 5 (fünf) Jahren in
Kleinheppach ein neuer steuerbegünstigter Gesangverein gegründet
werden, wird diesem das treuhänderisch verwaltete Vermögen
zugewendet. Sofern dies nicht der Fall ist, kann es
steuerbegünstigten, kulturellen Zwecken zugeführt werden.
(6) Die Ernsthaftigkeit der Gründung und des
Vereinsbetriebs des neu gegründeten Vereins muss gewährleistet
sein.
(7) Sollte sich innerhalb des oben genannten
Zeitraums kein neuer Verein, laut obiger Bestimmung, gründen, so
fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Korb die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im
Ortsteil Kleinheppach zu verwenden hat.
§ 14 – Inkrafttreten
Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom
28. Januar 2011 beschlossen worden und am gleichen Tag in Kraft
getreten. Der
Vorstand kann zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung erlassen.
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